Leistungslexikon: Betriebsprüfung (Teil 1)

Jedes Unternehmen war sicher schon einmal davon betroffen: das Finanzamt kündigt sich zur Betriebsprüfung an. Im Jahr 2013 stellte sich die statistische Prüfungssituation in Deutschland so dar:Leistungslexikon

Danach sieht es so aus, dass im Durchschnitt die Mittelbetriebe alle 15 Jahre, die Kleinbetriebe alle 31 Jahre und die Kleinstbetriebe nur alle 90 Jahre geprüft werden.

Bitte bedenken Sie: das ist nur eine Statistik aus allen Finanzämtern bundesweit. Tatsächlich kommt die Betriebsprüfung deutlich häufiger zu den Unternehmen. Das wird sich in den nächsten Jahren aufgrund der technischen Möglichkeiten auch noch spürbar erweitern, die Prüfungen können schneller und effektiver abgewickelt werden. Das bedeutet aber auch, dass die Absprachen und Abstimmungen zwischen Ihnen und uns sehr intensiv sein müssen, um „böse“ Überraschungen zu vermeiden.

Sie erhalten also das amtliche Schreiben, in dem Ihnen das Finanzamt mitteilt, dass eine Außenprüfung beabsichtigt ist und ein Termin bestimmt werden soll. Was nun?

Die Anlässe einer Prüfung können unterschiedlich sein. Die Finanzämter teilen die Unternehmen in Risikoklassen, Größenklassen und Branchen ein. Jährlich werden Prüfungsschwerpunkte gesetzt, welche nochmals eine Prüfungsgruppe ergeben.

Geprüft werden in der Regel 3 bzw. 4 zusammenhängende Jahre. Es kann eine umfassende Prüfung angeordnet werden, das ist der Regelfall. Es gibt jedoch – gerade im Bereich der Schwerpunktprüfung – auch die so genannte abgekürzte Prüfung. Die beschränkt sich auf einen kürzeren Zeitraum und auf wenige Positionen.

Die Außenprüfer sind angehalten, in den Unternehmen vor Ort zu prüfen. Bei Kleinstbetrieben kann die Prüfung auch direkt im Finanzamt stattfinden, wenn es sich um einen überschaubaren Umfang an Belegen handelt. Sollte in Ihrem Unternehmen kein Platz für einen Betriebsprüfer zur Verfügung stehen, so bieten wir auch gern unsere Räume an. Diese Möglichkeit wird jedoch nicht gern gesehen, denn die Prüfer sollen sich ein Bild im Unternehmen und von dessen Alltag und Abläufen verschaffen. Im speziellen Fall ist das eine Frage, die besprochen werden muss.

An dieser Stelle möchten wir noch einen Hinweis geben: Durch die gesetzlichen Änderungen im Steuerstrafrecht kann eine Selbstanzeige nun nicht mehr wirksam bis vor Erscheinen des Prüfers abgegeben werden, sondern ist innerhalb von 3 Tagen nach Datum der Prüfungsanordnung zu machen. Bitte haben Sie Vertrauen zu uns, wir werden Ihnen in allen Fällen hilfreich zur Seite stehen.

In der September-Ausgabe lesen Sie mehr zu diesem Thema. Im zweiten Teil erfahren Sie unter anderem, welche Unterlagen und Daten der Betriebsprüfer einsehen darf und wie die EDV-gestützte Prüfung abläuft.

Hier geht es weiter mit Teil 2 der Betriebsprüfung im UNternehmen
https://www.ruschel-blog.de/1310_leistungslexikon-betriebspruefung-im-unternehmen-teil2

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