Kein mehrfacher Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowohl beim Kind als auch den Eltern

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind abzugsfähige Sonderausgaben. Die z. B. von Eltern im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes (Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag) sind als eigene Beiträge der Eltern ebenfalls als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Das Einkommensteuergesetz erweitert also den Sonderausgabenabzug auf die Übernahme von entsprechenden Beiträgen, die unterhaltsberechtigte Kinder aus ihren eigenen Verträgen zu tragen haben.

Das Finanzgericht Köln hatte die Frage zu entscheiden, ob die vom sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt eines sich in Ausbildung befindlichen Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die sich bei ihm steuerlich nicht ausgewirkt haben, als im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragene eigene Beiträge der Eltern als Sonderausgaben zu behandeln sind. Das Gericht entschied, dass ein Sonderausgabenabzug nicht möglich ist, wenn die Beiträge vom Arbeitgeber des Kindes einbehalten worden sind. Ein Sonderausgabenabzug ist bei den Eltern folglich nur möglich, wenn die Eltern die Beiträge im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung tatsächlich tragen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert