Steuerlich missglückte Umstrukturierung einer Betriebsaufspaltung

Die Einbringung eines Besitzeinzelunternehmens in eine Betriebs-GmbH ist nicht zu Buchwerten möglich, wenn ein Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück notwendiges Betriebsvermögen und wesentliche Betriebsgrundlage des Besitzunternehmens gewesen ist und dieser Miteigentumsanteil nicht auf die Betriebs-GmbH übertragen wurde. Infolgedessen ist ein Aufgabegewinn zu versteuern.

Ein Steuerpflichtiger betrieb als Einzelunternehmer ein Maschinenbauunternehmen. Dann gründete er die Betriebs-GmbH und vermietete die Maschinen sowie den Kundenstamm an die Betriebs-GmbH, deren (Mit‑)Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Zwischen dem Maschinenbauunternehmen und der Betriebs-GmbH bestand steuerlich eine Betriebsaufspaltung. Der Anteil des Klägers an der Betriebs-GmbH war Betriebsvermögen des Maschinenbauunternehmens. Zusammen mit seiner Ehefrau vermietete er ferner ein bebautes Grundstück an die Betriebs-GmbH und behandelte seinen Miteigentumsanteil am Grundstück als Privatvermögen. Er erklärte daher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Später übertrug der Steuerpflichtige sein Maschinenbauunternehmen auf die Betriebs-GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Seinen Miteigentumsanteil am bebauten Grundstück übertrug er nicht. Das Finanzamt meinte, der Miteigentumsanteil sei notwendiges Betriebsvermögen des Maschinenbauunternehmens.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Weil der Miteigentumsanteil am Grundstück nicht übertragen wurde, wurden nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Maschinenbauunternehmens auf die Betriebs-GmbH übertragen. Der Miteigentumsanteil des an die GmbH vermieteten Grundstücks war notwendiges Betriebsvermögen des Maschinenbauunternehmens. Denn der Miteigentumsanteil war dazu bestimmt, die Vermögens- und Ertragslage der GmbH zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung an der GmbH zu erhalten oder zu erhöhen.

Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.

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