Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind auch beim faktischen Geschäftsführer verdeckte Gewinnausschüttungen

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge führen nicht nur bei nominellen, sondern auch bei faktischen Geschäftsführern einer GmbH, die an der Gesellschaft beteiligt sind, zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, der sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt, in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht und den sie einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

blog_1

Ein faktischer Geschäftsführer ist eine formell nicht als Geschäftsführer einer GmbH bestellte Person, die durch eigenes Handeln im Außenverhältnis in maßgeblichem Umfang in Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehene Geschäftsführungsfunktionen übernommen hat. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden, wegen grundsätzlicher Bedeutung allerdings die Revision zugelassen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert