Zweiter Börsengang der Telekom: Keine Täuschung der Kapitalanleger

Der Bundesgerichtshof hat in einem Kapitalanleger‑Musterverfahren einen Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestätigt, in dem dieses Fehler im Prospekt zum zweiten Börsengang der Telekom verneint hat. Insbesondere berichtet der Prospekt zutreffend und vollständig über das Immobilienvermögen der Deutschen Telekom AG mit mehr als 12.000 Grundstücken und etwa 33.000 baulichen Anlagen, dessen Wert im Prospekt auch nicht wesentlich zu hoch angegeben war.

Der Prospektfehler, den der Bundesgerichtshof in einem anlässlich des dritten Börsengangs der Deutschen Telekom AG herausgegebenen Verkaufsprospekt festgestellt hat, betraf einen zeitlich nachfolgenden Geschäftsvorfall. Dieser spielte im Prospekt zum zweiten Börsengang noch keine Rolle.

Damit steht für alle Ausgangsverfahren bindend fest, dass aus den betreffend den Prospekt des zweiten Börsengangs gerügten Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten keine Prospekthaftungsansprüche und keine deliktischen Schadensersatzansprüche hergeleitet werden können.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert