Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Herabsetzung von Betriebsrenten

Ein Arbeitgeber, der einem Mitarbeiter eine betriebliche Altersversorgung in einer Pensionskasse zugesagt hat, muss ihm gegenüber für Leistungskürzungen einstehen, welche die Kasse satzungsgemäß aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten beschließt. In Ermangelung einer ausdrücklichen abweichenden Regelung (Umfassungszusage) bezieht sich diese Einstandspflicht aber nur auf Ausfälle, die sich aus der Herabsetzung des von dem Arbeitgeber finanzierten Teils der Rente ergeben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Dabei seien bei Versorgungszusagen aus der Zeit vor dem 1. Juli 2002 für die Annahme einer Umfassungszusage aus Vertrauensschutzgründen erhöhte Anforderungen zu stellen.

Im vorliegenden Fall habe der Arbeitnehmer eine solche Zusage nicht nachgewiesen. Deshalb müsse der Arbeitgeber ihm hier nur für diejenigen Kürzungen einstehen, die den von dem Arbeitgeber und nicht den von dem Arbeitnehmer finanzierten Teil der Rente betreffen. Außerdem billigte das Gericht dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente an die wirtschaftliche Entwicklung zu.

 

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