Pflegestärkungsgesetze: Umfangreichste Erneuerung der Pflegeversicherung seit über 20 Jahren

Seit dem 1. Januar 2017 sind der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und die neuen Begutachtungsgrundsätze in Kraft getreten. Diese bedeutende Reform bringt einige Verbesserungen mit sich, die auch für einen großen Teil unserer Mandanten von Interesse sind. Von nun an stehen die Förderung und der Erhalt der Selbstständigkeit der Menschen im Mittelpunkt. Dadurch erhalten gerade an Demenz erkrankte Menschen endlich einen gleichberechtigten Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung.

Die Pflegestärkungsgesetze leiten ein Umdenken in der Pflege ein. So werden seit Jahresanfang neben körperlichen auch geistige und seelische Beeinträchtigungen bei der Begutachtung gleichberechtigt berücksichtigt.

Aus drei Pflegestufen sind zum 1. Januar 2017 fünf neue Pflegegrade geworden. Der Vorteil: Die Begutachtung führt nun zu einer genaueren Einstufung und berücksichtigt viel umfassender als bisher die Beeinträchtigungen der Menschen in allen pflegerelevanten Lebensbereichen.

Bis zu 40 Euro stehen pro Monat für Verbrauchsprodukte wie Betteinlagen oder Einmalhandschuhe zur Verfügung. Außerdem können bis zu 4.000 Euro Zuschuss beantragt werden – etwa für Arbeiten zur Türverbreiterung.

Auch für die Tages- und Nachtpflege steht deutlich mehr Geld zur Verfügung. Sie werden nicht mehr mit Geld- und Sachleistungen verrechnet. Außerdem sind bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege im Jahr möglich. Seit dem 1.1.2017 können alle Pflegebedürftigen den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat in Anspruch nehmen. Damit können Kosten für Angebote zur Unterstützung im Alltag erstattet werden.

Angehörigen steht über die Pflegekasse ein kostenloser Pflegekurs zu. Außerdem haben sie oder weitere Personen Anspruch auf Pflegeberatung – mit oder ohne Beteiligung der pflegebedürftigen Person. Voraussetzung dafür ist das Einverständnis der pflegebedürftigen Person. Pflegende Angehörige können jetzt bis zu sechs Wochen im Jahr eine Auszeit von der Pflege nehmen (Verhinderungspflege).

Wer pflegt und berufstätig ist, kann bis zu zehn Tage unter bestimmten Voraussetzungen einmalig Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen (Pflegeunterstützungsgeld) und bis zu zwei Jahre seine Arbeitszeit reduzieren (Familienpflegezeit- und Pflegezeitgesetz).

Seit dem 1.1.2017 erhalten mehr pflegende Angehörige einen Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge. Auch der Schutz in der Arbeitslosenversicherung verbessert sich.

Alle Leistungen in den fünf Pflegegraden (PG) seit 2017 im Überblick:

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