Neuerungen 2020 für Gutscheine an Arbeitnehmer

Durch das Jahressteuergesetz 2019 ist der Begriff der Sachbezüge (für die 44-Euro Freigrenze) ab 01.01.2020 gesetzlich definiert worden (§8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG):

„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate (z.B. Geldkarten) und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.“

Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. In diesem Fall liegen weiterhin Sachbezüge vor.

Die monatliche 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist bei Gutscheinen und Geldkarten ab 01.01.2020 zudem nur dann anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlungen ist somit ausgeschlossen.

Zu den Sachbezügen gehören die Gutscheine, die ausschließlich dem Erwerb von Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Einzelhändlers, Kaufhauses oder einer Ladenkette ermöglichen. Außerdem fallen sogenannte City-Cards, Tankkarten, Büchergutscheine, Beauty- oder Fitnesskarten, Kinokarten und Zweckkarten (z.B. Essensgutscheine) unter diese Sachbezugsregelung.

Keine Sachleistung, sondern eine Geldleistung liegt bei Geldkarten (z.B. sog. Open-Loop-Karten) vor, die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehr eingesetzt werden können.

Als Geldleistung zu behandeln sind daher insbesondere Geldkarten, die über eine Barzahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z.B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, Dollar) verwendet sowie als generelles Zahlungsmittel hinterlegt werden können (z.B. weltweit einsetzbare Kreditkarte).

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