Thüringen weitet Corona-Schutzschirm auch auf gemeinnützige Organisationen und Land- und Forstwirtschaftsbetriebe aus

Thüringen weitet sein Corona-Soforthilfeprogramm aus. Das Thüringer Kabinett hat  grünes Licht dafür gegeben, dass künftig auch gemeinnützige Vereine mit wirtschaftlicher Tätigkeit sowie gemeinnützige Unternehmen oder Stiftungen in den Bereichen Soziales, Jugend, Bildung, Sport, Kunst, Kultur und Medien Unterstützung des Landes und des Bundes bei der Bewältigung der momentanen Krise  erhalten. Profitieren können davon beispielsweise Bildungsträger, Museen, Sportvereine, Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Theater und Orchester, Pflegedienste, Behindertenwerkstätten etc.

[Update: 15.04.2020] Das „Soforthilfeprogramm Gemeinnützige Träger“ ist auf Antragsteller mit wirtschaftlicher Tätigkeit beschränkt, die durch die Corona-Krise aufgrund wegfallender Einnahmen in eine wirtschaftliche Notlage gekommen sind, und lehnt sich weitgehend an die Regelungen im Landes-Soforthilfeprogramm für die Thüringer Wirtschaft an. Gemeinnützige Organisationen, die bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlicher Notlage (gem. Art. 2 (18) AGVO) waren, sind von dieser Förderung ausgeschlossen. Darüber hinaus muss der Verein/die Gesellschaft vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sein. Weitere Eckdaten sowie der Link zum Antragsformular des Soforthilfeprogramms sind auf der Internetpräsenz der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung (GfAW) veröffentlicht.

Parallel erarbeitet das Thüringer Landwirtschaftsministerium ein Corona-Soforthilfe-Programm speziell für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Thüringen erhöht zu diesem Zweck die bereitgestellten Bundesmittel, um auch Betriebe mit mehr als 10 und bis zu 50 Mitarbeitenden zu unterstützen. Die Leistungen werden zur Minderung eines aufgrund der COVID-19 Pandemie nach dem 11. März 2020 entstandenen bzw. unmittelbar bevorstehenden, nicht vorhersehbaren und vom Empfänger der Leistung nicht zu vertretenden Schadens gewährt.

Beantragt und ausgezahlt werden diese Beihilfen dann über die Thüringer Aufbaubank (TAB). Die Antragstellung muss bis zum 31.05.2020 und die Auszahlungen bis zum 31.07.2020 erfolgen.

[Update: 09.04.2020] Der Antrag kann ab 09.04.2020 online über das Portal der Thüringer Aufbaubank gestellt werden.

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