Bundesfinanzministerium stellt Entwurf von Corona-Steuerhilfegesetz vor

Die COVID-19-Pandemie stellt eine enorme Herausforderung für Wirtschaft und Gesellschaft dar. In allen zentralen Bereichen hat die Politik in Deutschland dafür zielgerichtete Antworten gefunden. Dies gilt auch für die Steuerpolitik. Hiermit wird die Gefahr eines geringeren Wachstums angegangen. Eine nachhaltige Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Sicherung von Beschäftigung sind dabei die zentralen Zielsetzungen.

Der am 30.04.2020 veröffentlichte Entwurf eines Corona-Steuerhilfegesetzes sieht unter anderem folgende Neuregelungen zur Bewältigung der COVID19-Wirtschaftskrise vor:

 

  • Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 7 % für Restaurant- und Verpflegungsleistungen (ausgenommen Getränke) für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021
  • steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis zu 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches
  • Verlängerung der steuerlichen Rückwirkungszeiträume gemäß Umwandlungssteuergesetz in 2020 von 8 Monaten auf 12 Monate

Den vollständigen Formulierungsvorschlag finden sie auf der Internetpräsenz des Bundesfinanzministeriums.

Kommentare

  • Bernhard sagt:

    Hallo Michael,

    danke für diesen wertvollen Beitrag, eine sehr gute Übersicht habt ihr da. Was sind euer Erfahrungen mit dem Corona-Steuerhilfegesetz?

    LG

    • Michael Krisch sagt:

      Hallo Bernhard,
      das Thema beschäftigt uns derzeit neben den normalen „Alltagsaufgaben“ in der Steuerberatung sehr. Aufgrund gestiegener Nachfrage berichten wir in unserem Blog in kürzeren Abständen über aktuelle Neuigkeiten rund um die Corona-Steuer-/Wirtschaftshilfen. Es lohnt sich also, immer wieder mal hier vorbei zu schauen.

  • Melinda Frey sagt:

    Toller Beitrag! Finde es super wie das ganze übersichtlich zusammengefasst wurde. Habt ihr aktuell neue Erfahrungen damit gemacht?

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