Weitere Digitalisierungs-Schritte

Obwohl die COVID19-Pandemie für viele Unternehmen negative wirtschaftliche Folgen verursacht hat, so hat sie zumindest die Digitalisierungsprozesse in den Unternehmen enorm beschleunigt.

Seit dem 27.11.2020 akzeptieren viele öffentliche Auftraggeber nur noch E-Rechnungen, die den Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/55 entsprechen. Nicht mehr akzeptiert werden, neben Papierrechnungen, elektronisch übermittelte Rechnungen, die nicht das passende Format aufweisen, z. B. in Form von PDF-Dateien oder TIF-Dateien. Wenn Sie in einer Geschäftsbeziehung mit öffentlichen Auftraggebern stehen, müssen Sie seit November E-Rechnungen erstellen und elektronisch an den jeweiligen öffentlichen Auftraggeber über dessen präferierten Zustellkanal senden.

Auch wir haben uns entschlossen, ab 2021 unsere Honorarrechnungen vorzugsweise nur noch als E-Rechnung zu versenden. Dazu haben wir unsere Bestandsmandanten bereits schriftlich informiert. Bitte senden Sie uns, sofern noch nicht geschehen, die unterschriebene Einverständniserklärung zurück.

Auch die Kommunikation und der Belegaustausch zwischen Steuerberatern oder Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung wird immer weiter digitalisiert. Das sogenannte Projekt „NACHDIGAL – Nachlieferung digital“ ermöglicht es seit dem 25. November 2020 über „Mein ELSTER“ Belege digital und sicher an die Thüringer Finanzämter zu übermitteln. Die Übermittlungsmöglichkeit für Anhänge über die Schnittstelle der Finanzverwaltung für andere Steuersoftware-Hersteller wurde bereits am 18. November 2020 freigeschaltet.

Das können eingescannte Dokumente (ausschließlich PDF), wie beispielsweise Rechnungen sein. Damit können Belege nun papierlos und ohne Gang zur Post für folgende Formulare beim Finanzamt eingereicht werden:

  1. Einspruch,
  2. Antrag aus Fristverlängerung,
  3. Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen und
  4. Sonstige Nachricht an das Finanzamt sowie
  5. Belegnachreichung zur Steuererklärung (NEU)

Mit dem neuen Formular „Belegnachreichung zur Steuererklärung“ können Belege für die nachstehenden Steuererklärungen übermittelt werden:

  • Einkommensteuerklärung,
  • Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte,
  • Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte,
  • Gewerbesteuererklärung,
  • Körperschaftsteuererklärung,
  • Umsatzsteuerjahreserklärung,
  • E-Bilanz und
  • Einnahmenüberschussrechnung.

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