Kooperationen mit gemeinnützigen Einrichtungen

Im Gemeinnützigkeitsrecht gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz, nachdem eine Körperschaft ihre satzungsgemäßen Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen muss. Ausgelagerte oder selbstständige Hilfsbetriebe konnten nach dieser Form bisher rechtlich nicht gemeinnützig sein, da sie zwar eine Leistung für eine gemeinnützige Einrichtung erbringen, jedoch damit selbst keinen gemeinnützigen Zweck verfolgen.

Der neue § 57 Abs. 3 AO regelt ab dem 29.12.2020, dass das planmäßige Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren gemeinnützigen Körperschaft als Verwirklichung des Unmittelbaren Zwecks gilt. Dadurch können sich gemeinnützige Körperschaften nun besser arbeitsteilig organisieren.

Speziell gilt dies für Ausgliederungen von bspw. Serviceleistungen in eigenständige Körperschaften, die nun ebenfalls gemeinnützig werden können.

Für die ausgegliederten Bereiche greifen nun die allgemeinen Regelungen (§§ 65 – 68 AO) nach denen Leistungen, die einen gemeinsamen Zweck im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verwirklichen dem Zweckbetrieb zu zuordnen sind.

Für die Prüfung der Zweckbetriebseigenschaft wird hierbei die Gesamtleistung der beteiligten Organisationen als Ganzes betrachtet. Wenn dabei die Anforderungen an einen Zweckbetrieb erfüllt sind, werden alle Teilleistungen bei allen Beteiligten als Zweckbetrieb behandelt.

 

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