Neue Katalogzweckbetriebe

Zweckbetrieb werden unter bestimmten Voraussetzungen dem steuerlich begünstigten Bereich des gemeinnützigen Organisation zugerechnet. Der Katalog der Zweckbetriebe in 68 AO wurde erweitert. Neu aufgenommen wurden nun:

  • Flüchtlingseinrichtungen: „Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen“ werden mit § 68 Nr. 1c AO als eigene Zweckbetriebe aufgenommen. Bisher waren Einrichtungen für Geflüchtete bereits nach § 66 AO. Durch die Neuregelung entfällt hier der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit der Geflüchteten.
  • Fürsorge für psychisch und seelische Erkrankungen: Der Zweckbetriebsumfang für Einrichtungen zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen und körperbehinderte Menschen wird in § 68 Nr. 4 AO erweitert. In Zukunft ist auch die „Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen“ steuerlich begünstigt.

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