Grundsteuerreform: Jetzt die Vorbereitungen treffen

Ab 01.01.2025 werden die Grundsteuern auf Basis einer reformierten Rechtsgrundlage erhoben. Die Einheitswerte (von 1935 bzw. 1964) werden als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt dann in den Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der neue Grundsteuerwert.

Der Gesetzgeber hat ein sog. Bundesmodell erlassen, nach dem der Wert des Grundstücks maßgeblich ist. Dieser Vorgabe haben sich aber die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen angeschlossen.

Nur fünf Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen) haben eigene abweichende Gesetze erlassen.

Die Grundstückseigentümer haben sich damit zu beschäftigen, welche Grundstücksart vorliegt, wie groß die Grundstücksfläche ist, wie sich der zutreffende Bodenrichtwert bemisst, wie viel Wohnfläche vorliegt, um welches Baujahr es sich handelt und wie sich die Miteigentumsanteile der Eigentumswohnung(en) in entsprechenden Wohnobjekten bemessen. Teilweise sind die geforderten Angaben nicht so einfach zu ermitteln. Erschwerend kommt hinzu, dass die Finanzverwaltung aktuell davon ausgeht, dass die Daten bis zum 31.10.2022 in Erklärungsform (sog. Feststellungserklärung) beim Finanzamt einzugehen haben. Es ist der jeweilige Vordruck des Landes zu verwenden, in dem der Grundbesitz belegen ist. Die Finanzverwaltung wird in diesem Jahr eine Vielzahl neuer Daten abfragen, die von Grundstückseigentümern vorzulegen sind. Stichtag für die Grundstückseigentümer für den Stand der Angaben ist der 01.01.2022. Voraussichtlich ab April 2022 werden die Grundstückseigentümer mit öffentlicher Bekanntmachung weiter informiert.

Die Vorgabe der Finanzverwaltung im Zuge der durchzuführenden Grundsteuerreform 2022 bedeutet, dass in den kommenden Monaten rund 36 Millionen Immobilien, darunter 24 Millionen Wohnimmobilien, neu bewertet werden müssen. Die Einreichung der Erklärung – elektronisch (Elster-Portal) -, soll ab dem 01.07.2022 möglich sein.


Tipp:
Zielgruppenspezifische Informationen zur Grundsteuerreform hat die Finanzverwaltung unter https:\\grundsteuerreform.de veröffentlicht. Außerdem gibt ein länderübergreifender Chatbot unter https:\\steuerchatbot.de Antworten auf häufige Fragen zur Grundsteuerreform. Für einfach gelagerte Sachverhalte (unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen) in Ländern, die bei der Grundsteuer das Bundesmodell anwenden, wird Ihnen ab Juli 2022 unter www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de eine vereinfachte elektronische Übermittlungsmöglichkeit für die Steuererklärung zur Verfügung gestellt.


Unseren Bestandsmandanten bieten wir darüber hinaus unsere Unterstützung bei der Erstellung und Übermittlung der notwendigen Steuererklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwertes an. Bei Fragen zur Grundsteuerreform steht Ihnen Steuerberaterin Steffi Lorenz sowie unser Team Grundsteuer gern zur Verfügung.

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