Behandlungskosten bei psychischer Erkrankung (Burn-Out) sind keine Werbungskosten
Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.
Burn-Out ist nach einem Urteil des Finanzgerichts München keine typische Berufskrankheit. Ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug der Behandlungskosten ist nicht möglich.
Der Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist möglich. Allerdings ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zu führen. Dies kann durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung geschehen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.