Praxisbeispiel zur Reisekostenreform ab 2014

In unserem Mandanten Brief 12/2013 informierten wir Sie bereits über einige Änderungen im Reisekostenrecht ab 2014. Bei einer Auswärtstätigkeit mit der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber gibt es einige Besonderheiten zu beachten, welche wir Ihnen kurz aufzeigen möchten.

Ab 2014 kann die Besteuerung der Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert nur vorgenommen werden wenn zum Beispiel:

  • der Arbeitnehmer nicht mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte entfernt auswärts tätig war oder
  • der Arbeitnehmer nach Ablauf der 3-Monats-Frist weiterhin an derselben Tätigkeitsstätte auswärts tätig ist oder
  • der Arbeitgeber die Abwesenheitszeit nicht kennt oder nicht überwacht.

Der Arbeitgeber kann weiterhin den amtlichen Sachbezugswert mit 25 Prozent pauschal versteuern.

Könnte der Arbeitnehmer jedoch ab 2014 für die Auswärtstätigkeit die Verpflegungsmehraufwandspauschalen nutzen unterbleibt die Besteuerung der Mahlzeiten als Arbeitslohn.

Allerdings ist dann die maßgebliche Verpflegungspauschale zu kürzen um:

  • 20 Prozent von 24 Euro ( 4,80 Euro) für ein Frühstück
  • 40 Prozent von 24 Euro ( 9,60 Euro) für ein Mittag- oder Abendessen (im Inland).

An einem Praxisbeispiel möchten wir Ihnen die Anwendung der Verpflegungsmehraufwendungen und die Kürzung bei einer Mahlzeitengestellung verdeutlichen.

Wir nehmen an, dass der Arbeitgeber A seinen Arbeitnehmer B zu einer eintätigen Fortbildung entsendet. Die Fortbildung dauert im Fall A nur 7,5 Stunden und es wird ein Mittagessen vom Fortbildungsveranstalter gestellt, was Arbeitgeber A in den Seminargebühren mit bezahlt hat. Es ist keine Übernachtung des Arbeitnehmers B notwendig, da die Fortbildung nah an dessen Wohnort stattfindet. Die ansetzbaren Fahrtkosten oder andere Reisekosten werden nicht dargestellt. Lösung zu A:

Der Arbeitnehmer B hat keinen Anspruch auf eine Verpflegungsmehraufwandspauschale, da die Abwesenheit unter 8 Stunden ist. Arbeitgeber A muss dem Arbeitnehmer B den amtlichen Sachbezugswert in Höhe von 3,00 Euro für die Gestellung eines Mittagsessens als geldwerten Vorteil ansetzen. Der Arbeitgeber A kann diesen geldwerten Vorteil mit 25 Prozent pauschal versteuern. Zusätzlich muss der Arbeitgeber A dem Arbeitnehmer B auf dessen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben „M“ eintragen.

Im Fall B dauert die Fortbildung 8,5 Stunden, alle anderen Annahmen stimmen mit Fall A überein. Lösung zu B:

Der Arbeitgeber A hat keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeit zu versteuern. Arbeitnehmer B kann folgende Werbungskosten für die Auswärtstätigkeit ansetzen:

Verpflegungsmehraufwandspauschale       12,00 Euro
./. Kürzung Mittagessen                  9,60 Euro

Insgesamt abziehbare WK                  2,40 Euro

Die Reisekostenabrechnung werden in 2014 vereinfacht, jedoch ist die richtige Handhabung des neuen Rechts eine komplexe Aufgabe. Gerne beraten wir Sie steuerlich zu diesem Themengebiet.

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