Zulässigkeit der Passivierung einer mit Rangrücktritt versehenen Verbindlichkeit in Liquidationsschlussbilanz

Eine GmbH hatte in ihrer Bilanz ein Gesellschafterdarlehen von 18 Mio. € passiviert. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung war hierfür der sog. Rangrücktritt vereinbart. Danach trat der Anspruch auf Darlehensrückzahlung hinter alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der übrigen Gläubiger zurück. Zahlungen auf das Darlehen sollten lediglich aus einem künftigen Jahres- oder Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Schulden übersteigenden Vermögen der GmbH zu leisten sein.

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Als die GmbH liquidiert werden sollte, war sie sich über die bilanzielle Behandlung des Gesellschafterdarlehens nicht sicher. Im Rahmen eines Antrags auf verbindliche Auskunft wollte sie vom Finanzamt wissen, ob das Darlehen in der Liquidationsschlussbilanz weiter passiviert werden dürfe. Falls nicht, entstand nämlich ein Ertrag von 18 Mio. €, der zu Steuerbelastungen führen konnte. Das Finanzamt teilte mit, dass die Darlehensverbindlichkeit nicht mehr als Schuld auszuweisen sei, weil sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfüllt werden könne.

Die Frage der Richtigkeit der Auskunft musste schließlich vom Bundesfinanzhof entschieden werden, der aber in diesem Verfahrensstadium nur darüber entscheiden durfte, ob sie offensichtlich fehlerhaft war. Nach seiner Auffassung war die rechtliche Einordnung des Sachverhalts durch das Finanzamt aber in sich schlüssig und nicht offensichtlich fehlerhaft.

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