Gewerbesteueranrechnung bei Personengesellschaften

Bei Mitunternehmerschaften sind (zum Zweck der Anrechnung auf die Einkommensteuer) der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Dabei richtet sich der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft aufgrund des maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssels.

Nicht zu berücksichtigen sind die Vorabgewinnanteile.

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Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu beantworten, ob Gewinnbegrenzungen für einen Kommanditisten Vorabgewinne für die übrigen Gesellschafter im Sinne dieser Vorschriften darstellen. Ein Vorabgewinnanteil ist demnach dadurch gekennzeichnet, dass der betroffene Gesellschafter vor den übrigen Gesellschaftern aufgrund gesellschaftsvertraglicher Abrede einen Anteil am Gewinn erhält.

Demzufolge ist der Vorabgewinnanteil vor der allgemeinen Gewinnverteilung zu berücksichtigen und reduziert den zu verteilenden Restgewinn. Ein gesellschaftsrechtlich vereinbarter Vorabgewinn ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn einem an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag eine besondere Vergütung für die Übernahme der Geschäftsführung eingeräumt wird.

Hinweis:
Bei Gewinnbegrenzungen findet (anders als bei Vorabgewinnen) keine vorrangige Zurechnung des den Höchstgewinn übersteigenden Betrags bei anderen Gesellschaftern statt. Die auf einzelne Mitunternehmer bezogenen Gewinnbegrenzungen sind deshalb bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf die Mitunternehmer zu berücksichtigen. Letztlich sind die Bestimmungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrags und die des Zivilrechts zu beachten.

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