Voraussetzungen für den Verlustabzug eines stillen Gesellschafters

Bis 2008 waren Anteile des typisch stillen Gesellschafters am Verlust des Unternehmens des Geschäftsinhabers bis zur Höhe der stillen Einlage als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

Nach der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 sind sie als negative Einnahmen zu erfassen. Vereinbart der stille Gesellschafter mit dem Geschäftsinhaber, dass er über seine stille Einlage hinaus am Verlust teilnimmt, entsteht bei entsprechenden Verlusten ein negatives Kapitalkonto.

Diese Verluste dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen oder per Verlustrücktrag/Verlustvortrag abgezogen werden. Der ausgleichsfähige Verlust erhöht sich allerdings über die stille Einlage hinaus, wenn der stille Gesellschafter ein Guthaben auf einem Gesellschafter-Darlehenskonto verliert, weil eine Saldierung mit dem Verlustkonto bei der Beendigung der Gesellschaft vereinbart wurde. Abschließend setzt die Berücksichtigung von Verlustanteilen des stillen Gesellschafters als Werbungskosten bzw. negative Einnahmen voraus, dass die Verlustanteile im Jahresabschluss des Geschäftsinhabers festgestellt und von der Einlage des stillen Gesellschafters abgebucht werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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