Berücksichtigung von Steuerschulden nach Aussetzen der Vollziehung oder Stundung bei der Prognoseentscheidung der drohenden Zahlungsunfähigkeit

Setzt die Finanzbehörde die Vollziehung eines Steuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aus, fordert sie den festgesetzten Betrag für die Dauer der Aussetzung nicht mehr ernsthaft ein. Diese Steuerverbindlichkeiten sind für die Dauer der Aussetzung bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zu berücksichtigen, weil sie im insolvenzrechtlichen Sinne nicht als fällige Forderungen zu bewerten sind.

Handelt es sich hingegen um eine unstreitige Forderung, die für eine begrenzte Zeit gestundet oder nicht ernsthaft eingefordert wird, kann sie bei der Prognose, ob drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, gleichwohl zu berücksichtigen sein.

Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

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