Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung für kleine Einrichtungen

Eine zeitnahe Mittelverwendung gilt ab dem 29.12.2020 nur noch für gemeinnützige Einrichtungen, deren Gesamteinnahmen jährlich mehr als 45.000 € betragen. Es können also Mittel abseits der zulässigen Rücklagen angespart werden.

Wird diese Grenze überschritten, bleibt es bei der Regelung, dass alle Mittel spätestens zwei Wirtschafts- bzw. Kalenderjahre nach dem Zufluss für die Zwecke gemäß Satzung verwendet werden müssen.

Gesamteinnahmen sind die Einnahmen des Zweckbetriebs und des ideellen Bereichs sowie die Überschüsse des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und der Vermögensverwaltung.

 

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