Abzug außergewöhnlicher Kfz-Kosten als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale
Für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wird ab 2001 grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zur Abgeltung der Aufwendungen eine Entfernungspauschale gewährt. Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ist unbeachtlich. Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Lediglich Unfallkosten sind als außergewöhnliche Kosten neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
Einem Arbeitnehmer war ein Missgeschick passiert. Eine Falschbetankung auf dem Weg zur Arbeitsstelle verursachte einen Motorschaden. Den beantragten Werbungskostenabzug der Reparaturkosten lehnte das Finanzamt ab.
Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Arbeitnehmer jedoch Recht und hat die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Kfz‑Reparaturaufwendungen bejaht. Das Gericht hat sich mit diesem Urteil gegen die zu diesem Problemkreis bisher ergangene Finanzgerichts-Rechtsprechung und die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt. Der Bundesfinanzhof muss nun für Rechtsklarheit sorgen.