Angemessenheit von Nachtarbeitszuschlägen
Nachtarbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Nachtarbeitszuschläge. Doch was heißt „angemessen“?
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines LKW-Fahrers Stellung genommen, der regelmäßig in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr Pakete befördert. Mit seiner Klage begehrte er die Feststellung, dass sein Arbeitgeber verpflichtet sei, ihm einen Nachtarbeitszuschlag i. H. v. 30 % vom Stundenlohn zu zahlen oder einen entsprechenden Freizeitausgleich zu gewähren.
Im Ergebnis gab das Gericht dem Kläger Recht. Dabei stellte es klar, dass Arbeitgeber, wenn keine besonderen tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, Nachtarbeitnehmern regelmäßig einen Zuschlag i. H. v. 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden zu zahlen haben.
Eine Reduzierung komme in Betracht, wenn während der Nachtzeit eine spürbar geringere Arbeitsbelastung bestehe, was z. B. bei Bereitschaftsdiensten der Fall sein könne. Andererseits führten besondere Belastungen auch zu einem höheren Ausgleichsanspruch. So seien die Belastungen durch eine Dauernachtarbeit besonders hoch, weshalb sich der Anspruch hier regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag i. H. v. 30 % erhöhe. Da der Kläger Dauernachtarbeit leistet, war in seinem Falle ein Nachtarbeitszuschlag von 30 % gerechtfertigt.