Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen

Am 04.06.2016 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen in Kraft getreten. Mit diesem neuen Gesetz will die Bundesregierung sicherstellen, dass jeder Patient den Entscheidungen seines Arztes vertrauen kann.

Bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wurde durch die Berufsordnung der Ärzte und Zahnärzte korruptes Verhalten im Bereich des Gesundheitswesens untersagt und unter Strafe gestellt. Zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten ist es Ärzten und Ärztinnen untersagt, beispielsweise für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern oder zu gewähren. Ebenso dürfen Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzten, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfohlen oder an diese verweisen werden.

Diese Verbote beruhten bisher auf berufsrechtlichen Verordnungen und wurden auch in diesem Rahmen verfolgt und geahndet.

Mit der Einführung des Antikorruptionsgesetzes wird nun neben der berufsrechtlichen Verfolgung auch die Staatsanwaltschaft tätig. Kern dieses Gesetzes sind die Paragraphen 299a, 299b und 300 des Strafgesetzbuches.

Korrupten Ärzten, Apothekern, Physiotherapeuten oder Pflegekräften drohen nach dem Gesetz bis zu 3 Jahren Haft. Besonders schwere Fälle von Bestechung oder Bestechlichkeit werden sogar mit 5 Jahren Gefängnis geahndet. Weiterhin kommt hinzu, dass die Strafe nicht nur die treffen kann, die bestochen wurden, sondern auch die, die bestochen haben – wie Pharmaindustrie und Medizinproduktehersteller.

Neben den strafrechtlichen gibt es auch steuerliche Auswirkungen von unzulässiger Vorteilsannahme, die für betroffene Ärzte erhebliche Probleme nach sich ziehen können.

Verschärft wurden die Nebenfolgen der neuen Strafnorm durch den § 4 Abs. 5 Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes. Dieser bestimmt, dass zum einen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Korruption den Gewinn nicht mindern dürfen und zum andern sind die Finanzbeamten nicht nur befugt, die Staatsanwaltschaft über einen Korruptionsverdacht zu informieren, sind sogar dazu verpflichtet. Der Weg von der Betriebsprüfung zur Einleitung eines Strafverfahrens ist damit kurz.

Die Palette der ungerechtfertigten Vorteilsnahme ist groß und immer im Einzelfall zu prüfen. Sei es ein Praxis-Mietvertrag, der mit besonders günstigen Konditionen und Sonderleistungen seitens der Vermieters bewirkt, dass der behandelnde Arzt seine Patienten nur in dessen Apotheke schickt. Aber zum Beispiel auch die fachbereichsübergreifenden Kooperationsformen niedergelassener Ärzte stehen auf dem Prüfstand. Zuwendungen von Lieferanten oder Dentallabor, unüblich hohe Preisnachlässe, Gratiszuwendungen und hochwertige Fortbildungsreisen von Anbietern medizinischer Hilfsmittel oder Pharmaunternehmen werden zukünftig kritischer überprüft und verfolgt.

Um Ihnen dieses sensible Thema etwas näher bringen zu können, heißen wir Sie gerne zu unserem  Workshop mit dem Thema „Antikorruptionsgesetz – Aktuelle Rechtsprechung und steuerliche Betrachtungen“ am Mittwoch, den 13. September 2017 willkommen. Bitte melden Sie sich unter workshop@ruschel-collegen.de an.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert