Auch bei Anordnung der Eigenverwaltung endet eine umsatzsteuerliche Organschaft mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Voraussetzung einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist, dass (grundsätzlich) eine Kapitalgesellschaft in ein anderes Unternehmen finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich eingegliedert ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs entfällt die Eingliederung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Organträgers. Daran ändere auch die Anordnung der Eigenverwaltung nichts. Masseverbindlichkeit könne nur der Umsatzsteueranspruch aus einer eigenen Tätigkeit des bisherigen Organträgers sein. Die Umsatzsteuer für die Tätigkeit der (bisherigen) Organgesellschaft gehöre nicht zur Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse des (bisherigen) Organträgers.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Organgesellschaft entfällt ebenfalls die Organschaft. Zu diesem Zeitpunkt entfällt die finanzielle Eingliederung.

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