Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

In vielen Unternehmen steht die Weihnachtsfeier am Ende desJahrs vor der Tür. Bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr können fürMitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei ausgerichtet werden. Dies gilt,soweit die Kosten den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. Es handelt sich hierbei um einenFreibetrag.

Wird die Wertgrenze überschritten, muss folglich nur derübersteigende Teil versteuert werden. Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:

  • Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltungauf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt, z. B.Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern.
  • Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, einesTeilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichenOrganisationseinheit (z. B. einer Abteilung) zugänglich sein.
  • Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungendes Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer. Es spielt keine Rolle, ob dieAufwendungen einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sichum einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet (z. B. Raummieten oder Kosten für einenEventplaner; auch Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters müssenberücksichtigt werden).
  • Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer steuerlich unberücksichtigt.
  • Übersteigen die Kosten je Betriebsveranstaltung den Freibetrag von110 € und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal mit25 % versteuern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Etwaige Geldgeschenke, die zwar im Rahmen einerBetriebsveranstaltung gemacht werden, aber kein zweckgebundenes Zehrgeld sind,unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit.

Hinweis: Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln gehen Absagen zur Weihnachtsfeier steuerlich nicht zulasten der feiernden Kollegen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

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