Das Transparenzregister – Ab sofort ein Vollregister

Zum 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten, welches das Geldwäschegesetz (GWG) in Teilen neu gestaltet hat. Das entsprechende Transparenzregister wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle unterliegt der Rechts-und Fachaufsicht durch das Bundesverwaltungsamt (BVA).

Der Kreis der Betroffenen, die in dieses Register einzutragen sind, sowie der inhaltliche Umfang der Meldepflicht sind erweitert worden. Die wesentliche Änderung besteht aber darin, dass das Register mit dem Wegfall der bisher geltenden Mitteilungsfiktion die Gestalt eines Vollregisters annimmt. Der Meldepflicht wird nicht länger dadurch genüge getan, dass die erforderlichen Angaben über ein anderes öffentlich geführtes Register wie z. B. das Handelsregister abrufbar sind. Bisher war eine Mitteilung nur dann notwendig, wenn die zu machenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht über andere öffentlich geführte Register wie z. B. über das Handelsregister elektronisch zugänglich waren (Meldefiktion).

Mit Wirkung zum 1. August 2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mittelungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31. Juli 2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren Übergangsfristen normiert.

Demnach müssen

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31. März 2022,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätestens 30. Juni 2022 und
  • alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31. Dezember 2022

ihre Mitteilung vornehmen und auf aktuellem Stand halten.

Bei juristischen Personen und bei sonstigen Gesellschaften zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  1. mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
  2. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
  3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Sollte keine natürliche Person zu ermitteln sein, gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter.

Die nötigen Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) müssen über das Portal www.transparenzregister.de an das Register gemacht werden. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht drohen Sanktionen in Form von empfindlichen Bußgeldern. Der aktuelle Bußgeldkatalog ist auf der Internetpräsenz des Bundesverwaltungsamtes einsehbar.

Tipp:

Für das Führen des Transparenzregisters werden jährliche Gebühren von der Bundesanzeiger Verlag GmbH erhoben. Steuerbegünstigte Organisationen i. S. von § 52 – § 54 AO (beispielsweise gemeinnützige Vereine) können sich jedoch auf Antrag von der Gebührenpflicht befreien lassen. Dieser Antrag kann elektronisch bei der registerführenden Stelle auf www.transparenzregister.de gestellt werden. Die Befreiung wird aber nicht rückwirkend für bereits abgelaufene Geschäftsjahre genehmigt.

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