Die Grundsteuerreform kommt

Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (sogenannte Einheitswerten). In westdeutschen Ländern werden die Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 berücksichtigt. Dagegen beruht der Wert in den ostdeutschen Ländern sogar noch auf Grundlagen aus dem Jahr 1935. Diese Einheitswerte werden mit einer einheitlichen Steuermesszahl und anschließend mit dem individuellen Hebesatz multipliziert. Während die Steuermesszahl nach altem Recht bundeseinheitlich festgelegt ist, wird der Hebesatz – und damit letztlich die Grundsteuerhöhe – von den Gemeinden bestimmt.

Zum 01.01.2025 wird auf Grund der Grundsteuerreform die neue Grundsteuer in Kraft treten. An die Stelle der Einheitswerte tritt dann in den Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert. Für die in Thüringen gelegenen Grundstücke kommt, wie in 10 weiteren Bundesländern, das sogenannte Bundesmodell zur Anwendung. Nur fünf Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen) haben eigene abweichende Gesetze erlassen.

Die Finanzverwaltung wird in diesem Jahr eine Vielzahl neuer Daten abfragen, die von Grundstückseigentümern vorzulegen sind. Stichtag für die Grundstückseigentümer für den Stand der Angaben ist der 01.01.2022. Die Grundstückseigentümer haben sich damit zu beschäftigen, welche Grundstücksart vorliegt, wie groß die Grundstücksfläche ist, wie sich der zutreffende Bodenrichtwert bemisst, wie viel Wohnfläche vorliegt, um welches Baujahr es sich handelt und wie sich die Miteigentumsanteile der Eigentumswohnung(en) in entsprechenden Wohnobjekten bemessen. Teilweise sind die geforderten Angaben nicht so einfach zu ermitteln.

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist verpflichtend elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln (§ 228 Absatz 6 Bewertungsgesetz). Hierfür kann das Portal „Mein ELSTER“ verwendet werden. Die elektronischen Formulare werden voraussichtlich ab 1. Juli 2022 im Portal „Mein ELSTER“ bereitgestellt. Für die elektronische Übermittlung müssen Sie sich beispielsweise über ein sogenanntes ELSTER-Zertifikat authentifizieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.

Tipp:

Für einfach gelagerte Sachverhalte (unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen) in Ländern, die bei der Grundsteuer das Bundesmodell anwenden, wird Ihnen ab Juli 2022 unter www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de eine vereinfachte elektronische Übermittlungsmöglichkeit für die Steuererklärung zur Verfügung gestellt. Länderspezifische Informationen zur Grundsteuerreform gibt es unter www.grundsteuerreform.de Außerdem gibt der Chatbot unter www.steuerchatbot.de Antworten auf häufige Fragen zur Grundsteuerreform.

Unseren Bestandsmandanten bieten wir darüber hinaus unsere Unterstützung bei der Erstellung und Übermittlung der notwendigen Steuererklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwertes an. Bei Fragen zur Grundsteuerreform steht Ihnen Steuerberaterin Steffi Lorenz sowie unser Team Grundsteuer gern zur Verfügung.

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