Die Pflegereform 2021

Eine der wohl markantesten Änderungen der aktuell beschlossenen Pflegereform ist die Verpflichtung zur Tarifzahlung als Zugangsvoraussetzung zur Abrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung. Laut des verabschiedeten Gesetzes müssen ab September 2022 sämtliche Anbieter in der Altenpflege entweder über einen eigenen Tarifvertrag verfügen, oder ein bereits bestehendes Vertragswerk übernehmen.

Dann sind nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif oder kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen bezahlen oder mindestens in Höhe eines Tarifvertrags oder einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung entlohnen.

Die Bezahlung nach Tarif wird vollständig refinanziert. Für Einrichtungen, die nicht tarifgebunden sind, wird die Refinanzierung bis zur Höhe von 10 Prozent über dem Durchschnitt der regional geltenden Tariflöhnen gewährleistet.

Gemäß §72 Abs. 3d Satz 3 und 4 SGB XI sind 2022 alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen die Angaben bezüglich der gewählten Tarifverträge spätestens bis zum Ablauf des 28.2.2022 mitzuteilen. Diese Mitteilung gilt, sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1.9.2022.

Dies bedeutet für Unternehmen der Pflegebranche, sich bereits jetzt Gedanken über die Auswahl des passenden Tarifvertrages zu machen. Es sollte ein zu den Vergütungsstrukturen der Einrichtung passenden Tarifvertrag ausgewählt und gemeldet werden.

 

Bei Pflegeeinrichtungen, die nicht tariflich gebunden sind, kann ab dem 1.9.2022 eine Entlohnung der Arbeitnehmer nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, soweit die Höhe ihrer Entlohnung das regional übliche Entgeltniveau nicht deutlich überschreitet. Eine deutliche Überschreitung des regional üblichen Entgeltniveaus liegt dann vor, wenn die Entlohnung die durchschnittliche Entlohnung für solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, um mehr als 10 Prozent übersteigt.

In welcher Höhe entsprechende Zahlungen anerkannt werden, müssten die Pflegekassen regional spätestens im November 2021 bekannt geben.

Bevor also entschieden wird, welcher Tarif konkret angewandt werden soll, ist diese Veröffentlichung des Spitzenverbandes und der Pflegekassen in jedem Fall abzuwarten und in die Auswahl einzubeziehen.

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