Gesetzlicher Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub

Vereinbaren der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unbezahlten Sonderurlaub, so können trotzdem gesetzliche Urlaubsansprüche entstehen. Diese können auch nicht durch Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Eine Gleichsetzung mit einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer Arbeitspflicht von „null Tagen“ mit der Folge, dass der Urlaubsanspruch nach der üblichen Urlaubsberechnungsformel „null Tage“ beträgt, kommt nicht in Betracht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Regelungen für die Kürzung des Urlaubs für jeden vollen Monat der Elternzeit bzw. des Wehrdienstes, da aus diesen kein allgemeiner Rechtsgedanke abgeleitet werden kann.

(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)

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