Gläserner Mandant – staatliche genehmigte Datenweitergabe an Finanzamt und Co.

Seit 2005 ist es den Finanzbehörden erlaubt, einen Kontenabruf zu starten, wenn beispielsweise ein  Steuerpflichtiger keine ausreichenden Angaben über seine Einkommensverhältnisse geben kann oder will. Der Grund für diese Gesetzesänderung war zum einen der Wunsch, Steuerhinterziehung zu erschweren, zum anderen sollte sichergestellt werden, dass staatliche Leistungen nur an diejenigen ausgezahlt werden, die auch wirklich Anspruch darauf haben.

Die zentrale Informationsgewalt für den Kontenabruf liegt seit April 2005 bei dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Anfragen für die Finanzbehörden und bestimmte andere Behörden durchführt.

Eine zentrale Aufgabe des BZSt ist es, persönliche Daten eines jeden Deutschen zu sammeln, zu verwalten und an die entsprechenden Behörden weiterzugeben. Den Löwenanteil an dieser Aufgabe macht die Steuer-Identifikationsnummer aus (kurz: Steuer-ID). Jeder Deutsche erhält seit 2007 eine eigene Steuer-ID. Unter dieser persönlichen Kennzahl sammelt das BZSt über jeden Bürger alle relevanten Steuerdaten. Dazu gehören Name, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, aktuelle oder letzte bekannte Adresse, Arbeitgeber, zuständige Finanzbehörden, Kirchenzugehörigkeit und Übermittlungssperren – also einfach jede Information, die für das zuständige Finanzamt interessant ist.

Im Lauf der vergangenen Jahre haben Gesetzesänderungen immer mehr Behörden und andere Institutionen verpflichtet, jedes Jahr Daten über gezahlte Leistungen und andere steuerrelevante Daten an die Finanzbehörden zu melden. Die Meldepflichten sind mittlerweile so zahlreich, dass man leicht den Überblick verlieren kann.

Natürlich bekommt die Finanzverwaltung auch noch andere Daten von anderen Stellen geliefert. Dazu gehören zum Beispiel die elektronische Lohnsteuerbescheinigung oder die Daten über einen bei der Bank beauftragten Freistellungsauftrag. Auch die Finanzverwaltung ist im elektronischen Zeitalter angekommen: Löhne, Renten, Riester- und Rürup-Renten-Beiträge, Zinsgewinne oder Lohnersatzleistungen wie Eltern- oder Krankengeld – all diese Daten übermitteln Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Versicherungen und andere Stellen mittlerweile direkt elektronisch an die Finanzverwaltung.

Außer den Finanzbehörden, dürfen noch weitere Behörden einen Kontenabruf starten, beispielsweise Sozialdienststellen, Jobcenter, Gerichtsvollzieher, Staatsanwaltschaften oder Zollbehörden.

Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt die Behörde, die den Kontenabruf benötigt. Das BZSt prüft nur, ob der Antrag plausibel ist.

Die Banken hingegen dürfen von der Durchführung eines Kontenabrufs nichts erfahren. Daher führt ein Kontenabruf auch nicht zu negativen Folgen für den Bankkunden. Alle Banken beziehungsweise Kreditinstitute müssen eine besondere Datei pflegen, aus der die BaFin Informationen über Konten und Depots abrufen kann. In dieser Datei liegen die sogenannten Kontenstammdaten der Kunden, das sind Angaben wie Name und Geburtsdatum, Anzahl und Nummern seiner geführten Konten und Depots sowie der Tag der Einrichtung und der Auflösung. Ebenso enthält die Datenbank die Namen aller Personen, die auch über das jeweilige Konto verfügen dürfen. Eine Speicherung von Kontoständen oder -umsätzen erfolgt nicht.

Fazit: Die Kontoabfrage gibt nur Auskunft darüber, bei welchen Kreditinstituten jemand Konten oder Depots unterhält. Es werden keine Informationen über den Kontostand oder die Kontobewegungen an das Finanzamt übermittelt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert