Grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten

Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung begehrte ein Unternehmen Einsicht in die Steuerakte, die ihm zunächst verwehrt wurde und im Rahmen des Einspruchsverfahrens nur zum Teil gewährt wurde. Im danach folgenden Klageverfahren entschied das Finanzgericht (FG) München, dass es sich um eine behördliche Ermessensentscheidung handele und das Finanzamt nicht verpflichtet sei, Akten oder Aktenteile dem Gericht zu übermitteln, um deren Einsichtnahme im Verfahren gestritten wird. Das Gericht könne eine behördliche Ermessensentscheidung über die Gewährung einer Akteneinsicht nur daraufhin überprüfen, ob die Grenze des Ermessens der Behörde überschritten oder ob dieses Ermessen in nicht entsprechender Weise ausgeübt wurde.

Das FG stützte seine Entscheidung darauf, dass in der Abgabenordnung das Verfahrensrecht keine Regelung enthalte, die dem Steuerpflichtigen ein Recht auf die Einsicht in die Steuerakten einräumt. Dem nachsuchenden Steuerpflichtigen stehe aber ein Anspruch auf pflichtgemäßes Ermessen der Behörde zu.

Das FG leitete daraus ab, dass eine Akteneinsicht im steuerlichen Verwaltungsverfahren überhaupt nicht vorgesehen sei und dass die Akteneinsicht nur in Ausnahmefällen in Frage kommt.

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