Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung

Bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt die EInkommensteuer-Durchführungsverordnung ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.

Heileurythmie_als_außergewöhnliche_Belastung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein können. Durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers kann die medizinische Indikation und damit die Zwangsläufigkeit entsprechender Aufwendungen im Krankheitsfall nachgewiesen werden. Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist entgegen der Auffassung der Finanzbehörden nicht erforderlich.

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