Keine Ersatzerbschaftsteuer bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung

Das Vermögen von Stiftungen, die wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmten Familien errichtet wurden (Familienstiftungen) unterliegt im Abstand von 30 Jahren beginnend mit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung der Erbschaftsteuer (Ersatzerbschaftsteuer). Hintergrund dieser Regelung ist, Gestaltungen zur Vermeidung von Erbschaftsteuer zu unterbinden. Da an einer Stiftung keine Beteiligung bestehen kann, die vererbt und dann versteuert wird, wird alle 30 Jahre ein Erbgang fingiert.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Ersatzerbschaftsteuer nur von Familienstiftungen zu zahlen ist, die rechtsfähig sind. Bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung ist ein Treuhänder Träger des Stiftungsvermögens. Da das Vermögen der Stiftung dem Treuhänder gehört, kann es nicht bei der Stiftung mit Erbschaftsteuer belegt werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert