Keine Zusammenveranlagung für die Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft

Ein Paar lebte in einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft. Die Partner führten einen gemeinsamen Haushalt und standen sozial und wirtschaftlich füreinander ein. Sie hatten drei gemeinsame Kinder, die ebenfalls in ihrem Haushalt lebten. Sie beantragten, unter Anwendung des Splittingtarifs zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die ablehnende Auffassung des Finanzamts. Zwar ist die Zusammenveranlagung auch für Lebenspartnerschaften möglich, doch ist damit nur die eingetragene Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gemeint. Es ist nicht zulässig, aus den Begriffen „Lebenspartner“ und „Lebenspartnerschaft“ zu schließen, dass Partner von Lebensgemeinschaften, die keine Lebenspartner im diesem Sinne sind, in den Genuss steuerlicher Vorteile kommen können, die bis zur einkommensteuerlichen Gleichstellung allein Ehegatten vorbehalten waren.

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