Lediglich technische Bearbeitung von Schecks, Überweisungen oder Lastschriften durch ein Kreditinstitut für andere Kreditinstitute unterliegt dem Umsatzsteuerregelsatz

Die Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr sind von der Umsatzsteuer befreit. Dazu müssen sie die spezifischen und wesentlichen Funktionen dieser Dienstleistung erfüllen. Bei Überweisungen ist das nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein Vorgang, der in der Ausführung eines Auftrags zur Übertragung einer Geldsumme von einem Bankkonto auf ein anderes besteht. Eine rein technische Leistung (wie das Einlesen der Datenträger) erfüllt diese Voraussetzung nicht, wenn alle Entscheidungen über die Ausführung der Umsätze nicht von dem Dienstleistungserbringer, sondern von dem Kreditinstitut vor Ort oder (bei Schecks) von der Empfängerbank getroffen werden.

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