Leistungslexikon: Die Umsatzsteuernachschau

Seit gut zehn Jahren müssen Unternehmer mit plötzlichen Hausbesuchen des Finanzamtes rechnen. Die Nachschau wurde 2002 eingeführt, um “Karussellgeschäfte” zu unterbinden. Bei dieser Gaunerei fingieren Scheinfirmen Geschäfte untereinander. Der eine kassiert beim Finanzamt die Vorsteuer, der andere zahlt aber nicht die entsprechende Umsatzsteuer an den Staat.

Für alle Unternehmer ist das Risiko gestiegen, nach der Prüfung zur Kasse gebeten zu werden. Der Prüfer darf – anders als bei regulären Betriebsprüfungen- unangemeldet erscheinen. Die Finanzbeamten dürfen elektronische Daten in Augenschein nehmen und dazu im Computersystem der Firma suchen. Die Gefahr von Zufallsfunden steigt somit immens. Tauchen beispielsweise Hinweise auf, die für die Erhebung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer von Belang sind, muss der Beamte nicht wegsehen.

Auslöser für eine solche Nachschau können unter anderem sein:

  • Existenz- und Neugründung
  • Häufige oder hohe Vorsteuer-Erstattungen
  • Voranmeldungen und Jahreserklärungen weichen ab
  • Auffälligkeiten bei Geschäftspartnern

Sofern der Beamte Auffälligkeiten, wie z.B. erhöhte Reisekosten oder übermäßige Geschenke an Geschäftspartner feststellt, wird er mindestens eine Kontrollmitteilung zu seinen Akten nehmen, der dann einer seiner Kollegen später nachgehen kann.

Wird der Kontrolleur bei seiner eigentlichen Mission, der Umsatzsteuer, fündig, kann er sofort in eine Sonderprüfung einsteigen. Ohne jegliche Frist. Er muss dem Steuerpflichtigen eine schriftliche Prüfungsanordnung vorlegen und erklären, was er sachlich und zeitlich untersuchen will. Weil sich nur sehr schwer abschätzen lässt, wie sich so eine Prüfung entwickelt, sollten Sie nach dem Eintreffen des Beamten als Erstes uns informieren und die gewünschten Unterlagen gegebenenfalls nur in unserem Beisein aushändigen. Wir übermitteln die uns vorliegenden Unterlagen nach Rücksprache mit Ihnen an das Finanzamt.

Nach Abschluss der Nachschau fasst der Prüfer seine Feststellungen im Rahmen der Nachschau zusammen und erläutert die sich daraus ergebenden Konsequenzen. Dieses Gespräch sollte immer im Beisein Ihres Steuerberaters erfolgen, um mögliche Fehleinschätzungen des Prüfers richtig zu stellen und die späteren Folgen der Feststellungen abzuschätzen. Soweit sich Feststellungen aus der Nachschau ergeben, die zu falschen Bescheiden führen, unterstützen wir Sie selbstverständlich auch im außergerichtlichen Rechtbehelfsverfahren bzw. vertreten wir Sie auch im finanzgerichtlichen Verfahren.

Neben der Umsatzsteuernachschau hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit der „kleinen Betriebsprüfung“ auch im Bereich der Lohn-/Einkommensteuer. Auch hier unterstützen wir Sie selbstverständlich mit unseren Fachkenntnissen im Steuerrecht und unseren Erfahrungen im Umgang mit der Finanzverwaltung.

Tipp: Die Umsatzsteuernachschau ist ebenso tückisch wie die Betriebsprüfung. Wenn der Steuerprüfer unangemeldet an der Tür klingelt, bleibt den betroffenen Unternehmern nur: Ruhe bewahren und nicht mehr herausrücken als verlangt.

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