Mittelweitergabe an andere begünstigte Körperschaften

Die bisherigen Regelungen zur Mittelweitergabe wurden ab dem 29.12.2020 einheitlich im § 58 Nr. 1 AO neu gefasst. Die bisherige Regelung zur teilweisen Weitergabe von Mitteln gemäß § 58 Nr. 2 AO entfällt. Zukünftig gilt, dass begünstigte Körperschaften, auch ohne Förderkörperschaft nach der Satzung zu sein, ihre Mittel in vollem Umfang weitergeben dürfen.

Unabhängig von der Neuerung bleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach eine gemeinnützige Einrichtung, deren einziger Zweck die Mittelweitergabe ist, dies auch in ihrer Satzung angeben muss.

Im Rahmen der Neuregelung der vorgenannten Mittelweitergabe wurde ab dem 29.12.2020 ein Vertrauensschutz ergänzt. Dieser besagt, dass der Mittelgeber, wenn er sich anhand eines Nachweises über die Gemeinnützigkeit von der Steuerbegünstigung des Empfängers überzeugt hat, darauf vertrauen darf, dass die empfangende Körperschaft steuerbegünstigt ist und die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

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