Möglichkeiten zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

Die aktuelle Flüchtlingsthematik ist auch bei vielen gemeinnützigen Einrichtungen ein wichtiges Thema. Einige leisten Flüchtlingsarbeit und möchten die Flüchtlinge integrieren, andere wollen es noch tun. Allerdings herrscht Unsicherheit und es werfen sich immer mehr Fragen auf, insbesondere zur steuerlichen Handhabung. Denn keine Organisation will aufgrund schädlicher Handlungen seinen Status der Gemeinnützigkeit verlieren.

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Bezugnehmend auf die aktuelle Flüchtlingsthematik in Deutschland, wurde durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben vom 22. September 2015 veröffentlicht. Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der Flüchtlinge wurden Verwaltungsregelungen getroffen. Sie gelten für den Zeitraum 01. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016. Im Folgenden werden die wichtigsten Verwaltungsregelungen erläutert.

  1. Spendenaktionen von gemeinnützigen Organisationen zur Förderung der Hilfe von Flüchtlingen
    Grundsätzlich ist es einer gemeinnützigen Einrichtung nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nicht nach seiner Satzung fördert. In der Regel weisen viele gemeinnützige Organisationen eine Förderung der Mildtätigkeit und Förderung der Hilfe für Flüchtlinge nicht auf. Allerdings wurde durch das BMF festgelegt, dass es unschädlich für die Gemeinnützigkeit ist, wenn gemeinnützige Einrichtungen, die nicht in ihrer Satzung die Mildtätigkeit und die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge fördern, Spenden aus Sonderaktionen für Flüchtlinge einsammeln und ohne Änderung der Satzung für den angegebenen Zweck zur Flüchtlingshilfe verwenden. Auf den erforderlichen Nachweis der Hilfebedürftigkeit der unterstützten Personen kann verzichtet werden. Der Verein/die Stiftung muss allerdings die entsprechenden Spenden bescheinigen und auf die Sonderaktion „Flüchtlingshilfe“ in der Zuwendungsbestätigung hinweisen.
  2. Direkte finanzielle Unterstützung von Flüchtlingen
    Neben Spenden-Sonderaktionen ist es ausnahmsweise auch unschädlich, wenn eine gemeinnützige Organisation sonstige Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, beispielsweise freie Rücklagen, zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzt. Die Satzung muss dabei nicht geändert werden. Des Weiteren kann auch hier auf den erforderlichen Nachweis der Hilfebedürftigkeit der unterstützten Personen verzichtet werden.
  3. Finanzielle Unterstützung anderer Einrichtungen
    Auch die finanzielle Unterstützung an eine andere gemeinnützige Einrichtung (beispielsweise Verein, Stiftung oder gGmbH) oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine öffentliche Dienststelle(beispielsweise Stadt/Gemeinde), die die Förderung von Flüchtlingen unterstützt, kann durch eine gemeinnützige Einrichtung erfolgen. Diese Maßnahme ist ebenfalls unschädlich für die Gemeinnützigkeit.

 

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