Neu ab 01.01.2023: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch abrufen

Seit dem 01.01.2023 müssen Unternehmen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ihrer Mitarbeiter bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen. Der Arzt übermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Parallel erhält der Patient weiterhin eine Ausfertigung in Papierform für mögliche Störfälle.

Mitarbeiter sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG). Die Unternehmen rufen darauf hin die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei den Krankenkassen ab.

Alternativ können wir im Auftrag für unsere Mandaten die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) anfordern. Nachdem die Krankenkasse die Daten geprüft hat, meldet diese die Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an das Lohnabrechnungsprogramm zurück und wir berücksichtigen die Fehlzeiten entsprechend bei der Lohnabrechnung.  Der Vorgang zwischen Abruf und Rückmeldung der eAU kann im Durchschnitt 3 bis 4 und maximal 14 Tage dauern. Wenn Sie die Rückmeldung der Krankenkasse noch vor der Lohnabrechnung haben möchten, ist daher eine frühzeitige Information über die Krankmeldungen durch die Arbeitgeber notwendig.

Das elektronische Verfahren gilt auch für Minijobs und kurzfristig Beschäftigte. Daher ist ab sofort auch für diesen Mitarbeiter-Kreis immer die Angabe der gesetzlichen Krankenkasse erforderlich. Ausgenommen sind nur:

  • Privat versicherte Beschäftigte,
  • AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
  • sonstige AU-Bescheinigungen – wie von Privatärzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei Beschäftigungsverbot

In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der gewohnten Vorlagepflicht.

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