Neue gemeinnützige Zwecke ab dem 29.12.2020

Durch das Jahressteuergesetz wird auch der Katalog gemeinnütziger Zwecke in § 52 Abs. 2 AO erweitert. Neu aufgenommen wurden:

  • Klimaschutz: Zusätzlich ergänzend zum Umweltschutz wird nun auch der Klimaschutz explizit mit aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass der Klimaschutz schon heute im Rahmen des Umweltschutzes begünstigt wird. Jedoch dient die Ergänzung zur Klarstellung, falls mögliche Ziele zum Schutze des Klimas nicht ausreichend über Umwelt- und Naturschutzziele Abdeckung finden.
  • Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden. Hier wird der § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 entsprechend ergänzt. Dieser Zweck war jedoch schon bisher begünstigt. In den bestehenden Katalogzwecken kommt dieser Aspekt jedoch nicht ausreichend zum Ausdruck, so die Gesetzesbegründung.
  • Ortsverschönerung: Die, für Heimatkunde sowie Heimatpflege geltende, Steuerbegünstigung wird um die sogenannte Ortsverschönerung ergänzt (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 22 AO)
  • Freifunk: Durch die Aufnahme in § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 23 AO wird es auch für Freifunk-Initiativen möglich, sich als gemeinnützig anerkennen zu lassen. Initiativen werden unter „Freifunk“ eingeordnet, wenn sie sich nichtkommerziell der Förderung einer lokalen Kommunikation sowie der technischen Bildung und dem Aufbau sowie dem Betrieb eines lokalen freien Funknetzes widmen.
  • Friedhofsverwaltung: In den Katalog für gemeinnützige Zwecke wurde unter Nr. 26 die „Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten“ aufgenommen. Bisher war die Unterhaltung eines Friedhofs nur im Rahmen von Zwecken wie der Förderung von Kultur, Denkmalschutz bzw. –pflege oder religiöser bzw. kirchlicher möglich. So wird nun die bloße Unterhaltung eines Friedhofs gemeinnützig.

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