Neufassung des Arbeitszeitgesetzes
Das Bundesarbeitsgericht hat im September 2022 eine generelle Arbeitszeit-Aufzeichnungspflicht für Arbeitgeber bejaht bzw. entschied, dass Arbeitgeber ab sofort die gesamte Arbeitszeit sämtlicher Arbeitnehmer (Ausnahme: leitende Angestellte) unabhängig vom Arbeitsort in Echtzeit dokumentieren müssen (Az. 1 ABF 22/21). Bereits 2019 entschied der Europäische Gerichtshof, dass generelle Arbeitszeitaufzeichnungspflichten für Arbeitgeber bestehen (Rs. C-55/18).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant zur Einführung einer generellen Arbeitszeitaufzeichnungspflicht umfassende Änderungen im Arbeitszeitgesetz/ ArbZG und hat am 18.04.2023 den Referentenentwurf zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG-E) vorgelegt. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG-E sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung *elektronisch* aufzuzeichnen (im Unterschied zu den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz). Die Regeln sollen unabhängig vom Arbeitsort, also auch im Homeoffice bzw. bei mobiler Arbeit gelten. Laut Referentenentwurf dürfen Arbeitnehmer die Erfassung selbst vornehmen. Verantwortlich für die korrekte Zeiterfassung bleibt jedoch stets der Arbeitgeber. Es ist ein Bußgeld in Höhe von 30.000 Euro festgelegt. Der Referentenentwurf enthält keine konkreteren Vorgaben zur elektronischen Ausgestaltung, sondern lässt neben den in der Praxis üblichen Zeiterfassungsgeräten auch andere Formen der elektronischen Aufzeichnung zu. Ausnahmen von der gesetzlichen Verpflichtung zur Arbeitszeitdokumentation sollen nur aufgrund tarifvertraglicher Regelungen möglich sein. Außerdem gelten Ausnahmeregelungen für kleinere Betriebe und Übergangsfristen.
Unabhängig davon soll nach dem Referentenentwurf eine Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich sein. Die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung bleibt auch bei einer vereinbarten Vertrauensarbeitszeit erhalten. Die Aufzeichnungspflichten sollen zwar sofort mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes gelten. Für die elektronische Arbeitszeiterfassung gelten jedoch Übergangsfristen zwischen – abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb – zwei bis fünf Jahren.
Hinweis:
Der Referentenentwurf durchläuft zurzeit das Gesetzgebungsverfahren und soll bis Ende 2023 verabschiedet werden.