Phantomlohn in der Betriebsprüfung

Bei der Betriebsprüfung der Rentenversicherung wird nicht nur auf die richtige Bewertung der gezahlten Lohnbestandteile geachtet. Das Augenmerk wird auch auf Lohnbestandteile gerichtet, die nicht in die Beitragsberechnung einbezogen wurden, auf die der Arbeitnehmer jedoch einen rechtlichen Anspruch hat. Auf die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem rechtlich zustehenden Lohn müssen daher ebenfalls Beiträge zu den Sozialversicherungen gezahlt werden. Diese Differenz nennt man auch Phantomlohn.

Schon im Vorfeld einer angekündigten Betriebsprüfung sollte Ungereimtheiten überprüft werden. Wichtig ist auch die richtige Behandlung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit während der Urlaubs- oder Krankheitszeit. Laut dem Arbeitsrecht (§§ 2, 3, 9 Entgeltfortzahlungsgesetz) hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf die Zuschläge, wenn die Arbeit aufgrund von Feiertag, Krankheit oder Urlaub ausgefallen ist. Wenn dies der Fall ist, sind die Zuschläge beitragspflichtig, da Beitrags-und Steuerfreiheit nur gewährt werden kann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat.

Beschäftigte haben im Krankheitsfall bis zu 6 Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Dabei muss man beachten, dass dem Arbeitnehmer das Gehalt weitergezahlt wird, welches ihm in der regelmäßigen Arbeitszeit zusteht.

Die häufigsten Fehler, die die Deutsche Rentenversicherung in der Betriebsprüfung findet, sind eine zu geringe oder keine Lohnfortzahlung während einer Krankheit oder eines Erholungsurlaubs. Auch das tatsächlich erarbeitete Gehalt von Minijobbern und kurzfristig Beschäftigten ist oft Prüfungsgegenstand. Seit diesem Jahr kann auch die Nichtbeachtung des Mindestlohngesetzes zu den Fehlerquellen in der Lohnabrechnung zählen.

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Erholungsurlaub. Während des Erholungsurlaubes muss das Arbeitsentgelt jedoch weitergezahlt werden. Die Bemessungsgrundlage des Urlaubsentgeltes bildet dabei der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn. Für die Berechnung bleiben gezahlte Überstunden und Lohnkürzungen aufgrund von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis außer Betracht.

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