„Reichensteuer“ im Jahr 2007 teilweise verfassungswidrig?
Der Einkommensteuertarif wurde durch das Steueränderungsgesetz 2007 ergänzt. Ab dem Jahr 2007 besteht die sog. „Reichensteuer“. Der Spitzensteuersatz wurde von 42 % auf 45 % erhöht, sofern das zu versteuernde Einkommen über 250.000 € bei Anwendung des Grundtarifs (Alleinstehende) oder über 500.000 € bei Anwendung des Splittingtarifs (zusammenveranlagte Eheleute) liegt.
Ausgenommen von der Anhebung des Spitzensteuersatzes waren im Jahr 2007 die Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit). Dazu wurde über eine besondere Vorschrift ein Entlastungsbetrag
eingeführt. Das Finanzgericht Düsseldorf ist der Auffassung, dass die „Reichensteuer“ teilweise verfassungswidrig ist und hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt.
Das Finanzgericht hält die Privilegierung der Gewinneinkünfte gegenüber den anderen Einkünften nicht für gerechtfertigt, hält dies für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Das Bundesverfassungsgericht hat nun die Aufgabe, über die Verfassungsmäßigkeit
der „Reichensteuer“ im Jahr 2007 zu entscheiden.
Anmerkung: Das Finanzgericht hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Steuersatz von 45 % für alle Einkunftsarten gelten würde.