Steuerbegünstigung für Holding- und Beteiligungsgesellschaften
Neu geregelt wurde die Gemeinnützigkeit von Holding- und Beteiligungsgesellschaften. Körperschaften verfolgen ab dem 29.12.2020 auch dann ihre steuerbegünstigten Zwecke, wenn ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften gehalten und verwaltet werden.
Wie bei den vorgenannten Kooperationen wird zukünftig auf das gemeinnützigkeitsrechtliche Gesamtbild und nicht auf die einzelnen Organisationen abgestellt.
Konzernartige Strukturen in der Gemeinnützigkeit werden durch diese neue Regelung erleichtert. Die bisherige Regelung besagte, dass Mutter- und Beteiligungsgesellschaften nur dann gemeinnützig sein konnten, wenn diese jeweils eine eigene Tätigkeit ausübten, die steuerbegünstig ist. In Zukunft wird es so sein, dass alle Tätigkeiten in Tochtergesellschaften ausgelagert werden können, dabei kann sich die Tätigkeit der Muttergesellschaft auf das Halten und die Verwaltung der Anteile beschränken.