Steuerliche Anerkennung von Aufwandsspenden

Kein_voller_Vorsteuerabzug_bei_Leistungserbringung_auch_gegenüber_dem_nichtunternehmerischen_EhegattenIn der Spendenpraxis immer wieder problematisch ist die so genannte Aufwandsspende. Die Ursache des Problems ist darin zu sehen, dass grundsätzlich  unentgeltliche Nutzungen und Leistungen (z.B. die kostenlose Nutzung von Räumen, unentgeltliche Arbeitsleistung etc.) keine Geldspende sind und nicht zu einer Sachspende führen können, weil dem Zuwendenden kein finanzieller Aufwand entstanden ist.

Im BMF-Schreiben vom 25.11.2014, hatte das Bundesfinanzministerium die sog. „Aufwands- oder Rückspende“ neu geregelt. Im Wesentlichen handelte es sich hierbei um eine Modifizierung des BMF-Schreibens vom 7.6.1999. So wurde bspw. erstmals auch der Anspruch auf ein Leistungshonorar angesprochen, der im alten BMF-Schreiben stillschweigend (aber inhaltlich missverständlich) allein mit dem Begriff „Aufwendungsersatz“ umschrieben war. Auch das neue BMF-Schreiben ist hier allerdings sprachlich nicht sehr präzise. Was vor allem neu hinzukam, war die Regelung, wonach ein zu einer Spende führender Verzicht zwar wie bisher auch nachträglich erfolgen muss, hierfür aber eine Frist von drei Monaten, bezogen auf die Fälligkeit festgeschrieben wurde (bei Dauertatbestände alle drei Monate!!). Dieser bürokratische Aufwand hat in der Praxis zu erheblichem Unmut geführt.

Die Finanzministerkonferenz hat am 22.10.2015 beschlossen, an dieser Frist nicht festzuhalten und gebeten, ein entsprechend geändertes BMF-Schreiben zu verfassen. Künftig soll bei Dauertatbeständen die Verzichtserklärung nur noch einmal jährlich ausreichen. Bei Erstellung stand eine Anpassung des BMF-Schreibens noch aus.

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