Thüringer Maßnahmen gegen wirtschaftliche Folgen der COVID-19 Pandemie

Die Thüringer Landesregierung sagt in Bezug auf finanzielle Hilfen für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen: „Mit den ausgeweiteten Bürgschaftsprogrammen für alle Thüringer Unternehmer, für kleine und mittelständische Unternehmen wie auch Freiberufler geben wir Rückendeckung in der aktuell schwierigen Situation. Die Bürgschaftsrisiken und Wirtschaftshilfen werden durch das Land finanziell abgesichert.“

Zur Bewältigung der durch das Coronavirus ausgelösten wirtschaftlichen Herausforderungen haben die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Thüringen die Rahmenbedingungen für das Bürgschaftsgeschäft in Thüringen angepasst und dieses wichtige Finanzierungsinstrument gestärkt. In diesem Zusammenhang hat die Bürgschaftsbank Thüringen das Angebot auf die Bedarfslagen der Unternehmen neu ausgerichtet, um den kleinen und mittelgroßen Unternehmen in diesem schwierigen Umfeld einen schnellen und einfachen Finanzierungszugang zu ermöglichen.

[Update 01.04.2020] Die Bürgschaftsobergrenze im klassischen Bürgschaftsgeschäft wird von 1,25 Mio. EUR auf 2,5 Mio. EUR erhöht. Der Verbürgungsgrad wird für alle BBT-Produkte nochmals erhöht, auf nunmehr 90%. Bürgschaftsentscheidungen im sogenannten „vereinfachten Verfahren“ (BBT-Geschäftsführung und Finanzministerium ohne Bewilligungsausschuss) werden von 100.000 EUR auf 250.000 EUR erhöht.

[Update 01.04.2020] Bei einer 90%-igen Bürgschaft beträgt die maximale Bürgschaftslaufzeit 6 Jahre, die Bemessungsgrenze liegt bei 25% des Umsatzes 2019 oder der zweifachen Jahressumme aller Löhne und Gehälter des beantragenden Unternehmens. Weitere Details zu den neuen Bürgschaftsregelungen 2020 können Sie dem  BBT-Bestätigungsformular entnehmen, welches immer durch die Hausbank mit dem Antrag einzureichen ist.

[Update 01.04.2020] Kredite mit einer längeren Laufzeit als 6 Jahre können mit einer 80%-igen BBT-Bürgschaft besichert werden.

Zudem sind die Finanzämter Thüringen angehalten, schnell und unbürokratisch die beschlossenen steuerlichen Liquiditätshilfen umzusetzen. Bedeutet die Zahlung eines fälligen Steuerbetrages eine erhebliche Härte, so können Steuern zinslos gestundet werden, Steuervorauszahlungen angepasst und Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt werden.

Insbesondere Anträge zu Anpassungen der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen können von uns inzwischen unkompliziert elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Dazu benötigen wir lediglich Ihre Einkommens- bzw. Ertragsprognose für das aktuelle Geschäftsjahr. Im Infocenter auf unserer Homepage haben wir außerdem ein aktuelles Formular zur Beantragung einer Stundung von Steuerzahlungen im Zusammenhang mit der COVID19-Pandemie bereitgestellt. Sofern durch die Finanzverwaltung bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden, ist ebenfalls auf Antrag auch ein Aufschub der Vollstreckung möglich. Bitte kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie gern bei diesen Anträgen.

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