Umsatzsteuerkuriositäten zur Weihnachtszeit

Im Vergleich zu vielen anderen Steuerarten ist die Umsatzsteuer gesetzlich gut strukturiert und bietet wenig Angriffsfläche für zweifelhafte Auslegungen des Rechts. Dennoch gibt es ein paar umsatzsteuerliche „Stilblüten“ die Laien und Experten gleichermaßen zum Schmunzeln anregen. Wir finden: Gerade nach einem, auch in (umsatz-)steuerlicher Sicht, turbulenten Jahr 2020 darf man am Ende trotzdem etwas humorvoll zurückblicken.

Ein sehr plastisches Beispiel bietet gerade zur Weihnachtszeit der Verkauf von Weihnachtsbäumen. Ist dieser künstlich hergestellt, wird die volle Umsatzsteuer fällig. In diesem Jahr 16 statt 19 Prozent. Soweit so einfach. Beim natürlich gezogenen Weihnachtsbaum kommt es hingegen auf den Verkäufer an. Handelt es sich um einen normalen Gewerbetreibenden, unterliegt der Verkauf grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent (bzw. in diesem Jahr 5 Prozent).

Ist hingegen ein Landwirt der Verkäufer, kommt es darauf an, ob dieser Durchschnittsbesteuerer gemäß § 24 UStG ist: Falls nein, beträgt die Umsatzsteuer ebenfalls 7 Prozent (5 Prozent) wie beim Gewerbetreibenden; falls ja (Pauschalierer nach § 24 UStG), kommt es dann darauf an, ob der Weihnachtsbaum aus einer Sonderkultur stammt (10,7 Prozent Umsatzsteuer gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG) oder im normalen Forstbetrieb gewachsen ist (5,5 Prozent Umsatzsteuer gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Also: Augen auf beim Weihnachtsbaumkauf!

Auch in der Weihnachtsbäckerei gibt es umsatzsteuerliche Unterschiede zu beachten. Die meisten Backzutaten von Mehl über Zucker und Kakao bis zu Butter oder Margarine unterliegen bekanntermaßen dem ermäßigten Steuersatz. Das gilt ebenso für Milch, jedoch nicht für Milchmischprodukte mit einem Milchanteil von weniger als 75 %. Und auch wenn ein Ei umgangssprachlich dem anderen gleicht, kommt es im Umsatzsteuerrecht auch auf den Inhalt an. Denn nur genießbares Eigelb wird steuerbegünstigt, während ungenießbares Eigelb dem vollen Steuersatz unterliegt.

Apropos Naturprodukte: Oft kann ein Schnitt schon den Unterschied machen. Denn auch Schnittblumen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Und schließlich muss auch beim Wasser differenziert werden. Wasser aus der Leitung unterliegt nämlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Wird das gleiche Wasser jedoch in Flaschen abgefüllt, verdampft und als Wasserdampf geliefert oder handelt es sich gar um Heilwasser, unterliegt es dem Regelsteuersatz.

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