Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

Die Digitalisierungsrichtlinie dient insgesamt dazu, durch digitale Verfahren die Gründung von Gesellschaften europaweit grenzüberschreitend zu vereinfachen und kostengünstiger zu gestalten. Dazu enthält die Richtlinie eine Reihe von Regelungen, insbesondere die Verpflichtung zur Einführung der Online-Gründung der GmbH und zu Online-Verfahren bei Registeranmeldungen für Kapitalgesellschaften. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation wurden geschaffen. Gleichzeitig wurden die Online-Verfahren von der Beibehaltung der hohen Standards notarieller Beurkundungsverfahren geleitet.

Außerdem wurden Regelungen zur Einreichung und Offenlegung von Urkunden und Informationen im Handels- und Unternehmensregister getroffen. Aufgrund der Vorgaben der Digitalisierungsrichtlinie darf es zukünftig bei der Offenlegung von Urkunden und Informationen nicht länger auf die Offenlegung in einem separaten Amtsblatt oder Portal ankommen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 01.08.2022 kommt speziell für Übermittler von Rechnungslegungsunterlagen (Jahresabschlüssen) die Pflicht zur elektronischen Identitätsprüfung. Jede natürliche Person, die Unterlagen zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln will, muss sich vorher einmalig identifizieren.

Da die Richtlinie zudem eine sehr umfassende kostenlose Zugänglichmachung von Registerinformationen über das Europäische System der Registervernetzung erfordert, entfallen für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister die bisherigen Gebühren. Zur Vereinheitlichung soll dies auch für das Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister gelten. Die Kosten für die Bereitstellung dieser Daten und Dokumente soll durch Erhebung einer Bereitstellungsgebühr kompensiert werden.

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