Vereinfachter Spendennachweis bis 300 € und Zuwendungsempfängerregister

Bei Zuwendungen bis 300 € genügt ab dem 01.01.2021 eine Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts oder ein Einzahlungsbeleg als steuerlicher Spendennachweis. Bis zu dieser Grenze ist ein Zuwendungsnachweis nach einem amtlichen Mustertext nicht erforderlich.

Ab 2024 wird mit dem neuen § 60b AO ein sogenanntes Zuwendungsempfängerregister eingeführt. Hierfür zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern. Die Finanzämter sind verpflichtet, die entsprechenden Daten zu übermitteln. Dieses Register ist öffentlich zugänglich und soll mehr Transparenz darüber schaffen, welche Organisationen Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.

Dieses Zentralregister wird zukünftig als Ausgangspunkt dienen, um das Spendenbescheinigungsverfahren für Spender, Steuerverwaltung sowie Organisationen digital abzuwickeln.

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